Für getrennt lebende Eltern gehören das Sorge- und das Umgangsrecht zu den Fragen, die den Familienalltag am unmittelbarsten prägen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 11. Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) vorgelegt, der wichtige Regelungen des Familienrechts neu ordnen soll. Eines vorab: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Der folgende Beitrag ordnet ein, was das Ministerium plant – und was für Eltern bereits heute gilt.
Wo das Gesetzgebungsverfahren derzeit steht
Der Entwurf hat den Weg noch vor sich. Ein Referentenentwurf ist die Fassung, die ein Ministerium erarbeitet und zunächst an Länder und Verbände zur Stellungnahme versendet. Zum KiMoG lief diese Frist bis zum 10. Juli 2026. Erst danach entsteht üblicherweise ein Regierungsentwurf, der vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend in Bundestag und Bundesrat beraten wird.
Das bedeutet: Die nachfolgend beschriebenen Neuerungen sind Vorschläge. Ob, wann und in welcher konkreten Form sie in Kraft treten, ist offen; Änderungen im weiteren Verfahren sind üblich und wahrscheinlich. Für laufende Verfahren und aktuelle Entscheidungen gilt weiterhin das heutige Recht. Wir beschreiben den geplanten Stand daher bewusst zurückhaltend.
Gemeinsame Sorge auch für unverheiratete Väter
Nach geltendem Recht steht die elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern zunächst allein der Mutter zu (§ 1626a BGB). Eine gemeinsame Sorge entsteht bisher, wenn die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben – diese müssen öffentlich beurkundet werden, etwa beim Jugendamt –, wenn sie heiraten oder wenn das Familiengericht die gemeinsame Sorge auf Antrag des Vaters überträgt, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Der Entwurf setzt hier an: Erkennen unverheiratete Eltern die Vaterschaft einvernehmlich an, sollen sie die gemeinsame Sorge künftig grundsätzlich automatisch erhalten – ohne die bisher zusätzlich erforderliche, gesondert zu beurkundende Sorgeerklärung. Widerspricht ein Elternteil, soll es bei einer Entscheidung des Familiengerichts bleiben. Ziel ist eine Angleichung an die Rechtslage verheirateter Eltern und ein Abbau von Formalitäten. Auch hier gilt: Bis zu einem Inkrafttreten bleibt der bisherige Weg über Sorgeerklärung oder Gericht maßgeblich.
Betreuungsmodelle: Residenz- und Wechselmodell im Gesetz
Trennen sich Eltern, stellt sich die Frage, wo das Kind lebt und wie die Betreuung verteilt wird. Bislang kennt das Gesetz kein ausdrücklich geregeltes „Wechselmodell". Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits 2017 entschieden, dass ein Gericht im Rahmen des Umgangsrechts auch ein Wechselmodell anordnen kann, wenn dies im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entspricht – der Maßstab ist stets das Wohl des Kindes, nicht der Wunsch eines Elternteils.
Der Entwurf möchte verschiedene Betreuungsmodelle erstmals ausdrücklich im Gesetz benennen: vom Residenzmodell (das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil) über das asymmetrische bis zum symmetrischen, also paritätischen Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuungszeit. Kein Modell soll dabei einen gesetzlichen Vorrang genießen. Ein Gericht soll eine Betreuung durch beide Elternteile – auch eine gleichmäßige Aufteilung – anordnen können, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Vorgesehen ist zudem, dass Eltern mit gemeinsamer Sorge Angelegenheiten des täglichen Lebens während ihrer jeweiligen Betreuungszeit eigenständig entscheiden können.
Umgangsrecht und Schutz bei häuslicher Gewalt
Das Umgangsrecht ist im Kern ein Recht des Kindes: Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt. Für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer Sorge regelt § 1687 BGB, dass Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam getroffen werden, während der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, über Alltagsfragen allein entscheidet.
Neu ist im Entwurf ein umfassenderes Konzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren, das sich an der Istanbul-Konvention orientiert. Vorgesehen ist unter anderem, dass der Umgang in Fällen häuslicher Gewalt gegenüber dem anderen Elternteil ausgeschlossen werden kann, soweit dies zum Schutz von dessen körperlicher Unversehrtheit erforderlich ist. Auch die Beteiligungs- und Anhörungsrechte von Kindern sollen gestärkt werden. Klargestellt werden soll ferner, dass Eltern – teils auch mit dritten Personen – Vereinbarungen über Sorge und Umgang treffen können.
Was das jetzt schon für getrennt lebende Eltern bedeutet
Kurz gesagt: Wer sich heute trennt, richtet sich nach dem geltenden Recht. Die gemeinsame Sorge besteht bei getrennt lebenden verheirateten Eltern in der Regel fort; ein Elternteil kann nach § 1671 BGB beantragen, ihm die Sorge oder Teilbereiche allein zu übertragen. Betreuungszeiten und Umgang lassen sich schon jetzt einvernehmlich regeln – oft ist eine tragfähige elterliche Vereinbarung der ruhigere Weg als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Findet sich keine Einigung, entscheidet das Familiengericht am Maßstab des Kindeswohls.
Die geplante Reform ändert an diesen Grundprinzipien wenig; sie will vor allem Verfahren vereinfachen, Modelle klarer benennen und den Schutz vor Gewalt verbessern. Für Eltern lohnt es sich, die Entwicklung zu verfolgen – zugleich sollten Entscheidungen nicht auf einen ungewissen künftigen Rechtsstand gestützt werden.
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