Familienrecht

Ehevertrag 2026: Sinnvolle Regelungen und die Grenzen der Wirksamkeit

Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist, was er regeln kann und wo der BGH mit Sittenwidrigkeit und Kernbereichslehre die Grenzen der Wirksamkeit zieht.

Ehevertrag 2026: Sinnvolle Regelungen und die Grenzen der Wirksamkeit

Ein Ehevertrag hat noch immer den Ruf, unromantisch zu sein. Tatsächlich ist er vor allem eines: eine sachliche Vorsorge für den Fall, dass eine Ehe nicht so verläuft wie geplant. Wer heiratet, entscheidet sich zugleich für ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk zu Vermögen, Altersvorsorge und Unterhalt. Ein Ehevertrag erlaubt es, dieses Regelwerk an die eigene Lebenssituation anzupassen. Zugleich sind der Vertragsfreiheit klare Grenzen gesetzt: Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft Eheverträge auf ihre Wirksamkeit und erklärt einseitig belastende Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über sinnvolle Regelungen und die rechtlichen Grenzen.

Wann ein Ehevertrag sinnvoll sein kann

Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dazu Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt nach den gesetzlichen Regeln. Für viele Paare ist das ein ausgewogenes Modell. Sinnvoll wird eine abweichende Vereinbarung typischerweise dann, wenn die Verhältnisse vom gesetzlichen Leitbild abweichen. Das betrifft etwa Unternehmerinnen und Unternehmer, die verhindern möchten, dass im Scheidungsfall Betriebsvermögen bewertet und ausgeglichen werden muss und dadurch die Liquidität des Betriebs gefährdet wird. Ebenso können Paare mit großen Vermögensunterschieden, mit Kindern aus früheren Beziehungen, mit internationalem Bezug oder mit einer bewusst gewählten Rollenverteilung ein berechtigtes Interesse an individuellen Regelungen haben. Ein Ehevertrag lässt sich vor der Ehe schließen, aber auch jederzeit während bestehender Ehe. Bei laufender Ehe wird häufig von einer Modifizierung gesprochen, etwa wenn sich die Lebensplanung ändert.

Was ein Ehevertrag regeln kann

Der klassische Regelungsgegenstand ist der Güterstand. Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich gestalten, insbesondere Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Heben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand auf oder ändern sie ihn, tritt gemäß § 1414 BGB im Zweifel Gütertrennung ein, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Eine beliebte Zwischenlösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der einzelne Vermögenswerte, etwa ein Unternehmen, aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden, der übrige Ausgleich aber erhalten bleibt.

Geregelt werden kann außerdem der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Nach § 1408 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 8 VersAusglG dürfen Ehegatten den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, einbeziehen oder anders gestalten. Solche Vereinbarungen unterliegen jedoch nach § 8 VersAusglG einer besonderen materiellen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Drittens lässt sich der nacheheliche Unterhalt gestalten, etwa durch Höchstbeträge, Befristungen oder einen Verzicht. Der Kindesunterhalt selbst kann dagegen nicht zu Lasten des Kindes abbedungen werden.

Form: Warum der Notar zwingend ist

Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit stets der notariellen Beurkundung. Nach § 1410 BGB muss der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Ein privatschriftlicher Vertrag oder eine bloße Absprache ist unwirksam. Die Formvorschrift dient nicht nur der Beweissicherung, sondern auch dem Schutz vor übereilten und unüberlegten Erklärungen. Der Notar ist zur Belehrung über Inhalt und Rechtsfolgen verpflichtet und muss beide Seiten neutral über die Tragweite der Vereinbarung aufklären. Für viele Regelungen des Familienrechts gilt dieses Beurkundungserfordernis; auf die notarielle Form kann nicht verzichtet werden.

Die Grenzen der Wirksamkeit: Sittenwidrigkeit und Kernbereichslehre

Vertragsfreiheit bedeutet nicht, dass jede Vereinbarung Bestand hat. Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) hat der BGH eine richterliche Kontrolle von Eheverträgen etabliert. Kern ist die sogenannte Kernbereichslehre: Je stärker eine Regelung in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto eher ist sie unwirksam. Der BGH bildet dabei eine Rangfolge. Am stärksten geschützt ist der Betreuungsunterhalt wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, gefolgt vom Unterhalt wegen Alters und Krankheit. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf einer Stufe mit dem Altersunterhalt. Am freiesten disponibel und dem Kernbereich am fernsten ist dagegen der Zugewinnausgleich; er lässt sich weitgehend ausschließen.

Sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist ein Ehevertrag nach dieser Rechtsprechung insbesondere dann, wenn Regelungen aus dem Kernbereich ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch andere Vorteile ausgeglichen oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Wichtig ist: Eine bloß einseitige Lastenverteilung genügt für sich genommen nicht. Das hat der BGH auch in jüngerer Zeit bestätigt (Beschluss vom 28. Mai 2025, XII ZB 395/24). Erforderlich ist zusätzlich eine gestörte Verhandlungsparität, etwa das Ausnutzen einer Zwangslage oder sozialen Abhängigkeit. Bei Unternehmerehen kann der Schutz des Betriebsvermögens ein legitimes Interesse sein, das eine einseitige Gestaltung rechtfertigen kann.

Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle: zwei Prüfungsstufen

Die Rechtsprechung prüft in zwei Schritten. Auf der ersten Stufe steht die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das Gericht nimmt eine Gesamtwürdigung der individuellen Umstände vor, insbesondere von Einkommen, Vermögen und der geplanten Aufgabenverteilung in der Ehe. Ergibt diese Würdigung, dass der Vertrag den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen unzulässig unterläuft, ist er ganz oder teilweise nichtig.

Hält der Vertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, folgt auf der zweiten Stufe die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB, teils in Verbindung mit § 313 BGB. Hier wird gefragt, ob sich die Verhältnisse seit Vertragsschluss so verändert haben, dass es treuwidrig wäre, sich auf die Vereinbarung zu berufen, etwa weil aus einer geplanten Doppelverdienerehe eine Alleinverdienerehe mit gemeinsamen Kindern geworden ist. In diesem Fall wird der Vertrag nicht insgesamt verworfen; das Gericht passt die Rechtsfolgen so an, dass sie den berechtigten Belangen beider Seiten angemessen Rechnung tragen. Aus dieser Systematik folgt ein praktischer Hinweis: Ein Ehevertrag sollte in größeren zeitlichen Abständen überprüft und bei veränderten Lebensumständen angepasst werden.

Beratung in unserer Kanzlei in Aachen

Ob ein Ehevertrag im Einzelfall sinnvoll ist und wie er gestaltet sein muss, damit er einer späteren gerichtlichen Kontrolle standhält, lässt sich nur nach genauer Betrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen. Eine sorgfältige, ausgewogene Gestaltung ist zugleich der beste Schutz vor der späteren Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Wenn Sie über eine Vereinbarung nachdenken oder einen bestehenden Vertrag überprüfen lassen möchten, unterstützt Sie unsere Kanzlei in Aachen mit einer sachlichen Einschätzung Ihrer Situation. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zum [Ehevertrag in Aachen](/ehevertrag-aachen).

Von Rechtsanwältin Elena BauerVeröffentlicht am 28. Juli 2026