Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.08.2025 (Az. 5 UF 86/24) seine Linie zum Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang bestätigt und damit an die bisherige Rechtsprechung des BGH angeknüpft. Die Entscheidung ist für die Praxis gleichwohl bedeutsam, weil sie noch einmal klarstellt, dass ein erweiterter Umgang unterhaltsrechtlich nicht automatisch zu einem Wechselmodell führt.
Kein Wechselmodell trotz erheblicher Mitbetreuung
Besonders interessant sind die Ausführungen des Senats zur Frage, wann überhaupt von einem Wechselmodell gesprochen werden kann. Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass dies nicht schematisch, sondern aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls zu beurteilen ist. Maßgeblich ist, ob sich bei einem Elternteil noch ein Schwerpunkt der Betreuung und damit die Hauptverantwortung für das Kind feststellen lässt.
Dabei misst das Gericht den Betreuungszeiten eine erhebliche Indizwirkung bei. Zugleich betont es aber, dass nicht allein auf eine rein mathematische Stunden- oder Übernachtungszählung abzustellen ist. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung.
Für die Praxis besonders wichtig ist die Aussage des Senats, dass jedenfalls dann nicht mehr von einer paritätischen Betreuung auszugehen ist, wenn der Unterschied in der Betreuung 10 % beträgt. Im entschiedenen Fall lag der Betreuungsanteil des Vaters – je nach Berechnungsmethode – bei etwa 43 % bis 45 %, während die Mutter auf 55 % bis 57 % kam. Das genügte dem Senat, um ein paritätisches Wechselmodell zu verneinen.
Ebenso bemerkenswert ist, was das Gericht nicht für entscheidend hält: Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kommt es für die Abgrenzung nicht darauf an, welcher Elternteil innerhalb seiner Betreuungszeiten besonders engagiert ist, mehr Hausaufgaben begleitet, Arzttermine wahrnimmt oder sich intensiver in schulische Belange einbringt. Dies ist letztlich eine Frage des Erziehungsstils, den ein jeder Elternteil nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten kann, solange er das Kindeswohl nicht gefährdet.
Damit folgt der Senat ausdrücklich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und gerade nicht den in Literatur und Reformdiskussion vertretenen Modellen, die bereits im asymmetrischen Wechselmodell eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern annehmen wollen. Gleichwohl verkennt der Senat nicht, dass es zunehmend als ungerecht empfunden wird, Eltern auch dann zum vollen Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen, wenn sie einen erweiterten Umgang wahrnehmen, der – wie hier – zwar noch nicht als paritätisches Wechselmodell zu qualifizieren ist, der aber über einen Umgang an jedem zweiten Wochenende und der Hälfte der Ferien deutlich hinausgeht und sich einer Mitbetreuung annähert.
Herabstufung bleibt das richtige Korrektiv
Auch bei erweitertem Umgang bleibt es dabei, dass der Mehraufwand des mitbetreuenden Elternteils grundsätzlich über eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist.
Das OLG Düsseldorf knüpft damit an die bekannte Linie aus der BGH-Rechtsprechung an. Wer die Kinder zwar umfangreich mitbetreut, ohne dass ein echtes Wechselmodell vorliegt, kann sich unterhaltsrechtlich nicht auf eine vollständige Neuberechnung nach den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern berufen. Maßgeblich bleibt vielmehr das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, korrigiert gegebenenfalls durch eine Herabstufung.
Warum die Entscheidung trotzdem wichtig ist
Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte derzeit trotz der intensiven Reformdiskussion an der bestehenden Dogmatik festhalten. Für die Praxis bedeutet das: Wer Unterhalt geltend macht oder abwehren will, sollte sich nicht vorschnell auf politische Reformüberlegungen oder literarische Berechnungsmodelle stützen. Entscheidend bleibt zunächst die geltende Rechtslage.
Gerade bei erweitertem Umgang lohnt aber weiterhin eine genaue Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Herabgruppierung gerechtfertigt ist. Denn auch wenn das OLG Düsseldorf keine neue Berechnungsmethode einführt, bestätigt es doch, dass der zusätzliche Betreuungsaufwand unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden muss. Ob der BGH oder der Gesetzgeber künftig neue Wege eröffnet, bleibt abzuwarten.
Bis dahin gilt: Unterhaltsfragen bei erweitertem Umgang sind weiterhin einzelfallabhängig und wirtschaftlich oft erheblich. Eine sorgfältige anwaltliche Prüfung ist deshalb in beide Richtungen sinnvoll – sowohl für betreuende als auch für mitbetreuende Elternteile.
Unsere Beratung im Familienrecht
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