Baurecht

Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: So sichern Bauunternehmer und Handwerker 2026 ihren Werklohn

Wie Bauunternehmer und Handwerker mit der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ihre Vergütung absichern – von der Höhe über die Fristsetzung bis zum Kündigungsrecht bei Nichtleistung.

Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: So sichern Bauunternehmer und Handwerker 2026 ihren Werklohn

Ausstehende Rechnungen gehören für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe zu den größten wirtschaftlichen Risiken. Wer über Wochen oder Monate Material, Personal und Nachunternehmer vorfinanziert, trägt das Ausfallrisiko häufig allein – bis zur Abnahme und oft weit darüber hinaus. Das Gesetz stellt dafür ein wirksames Instrument bereit: die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB (bis 2017 als § 648a BGB a. F. geregelt). Sie gibt Unternehmern einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Besteller den Werklohn absichert – unabhängig vom Baufortschritt und selbst dann, wenn der Auftraggeber die Sicherheit lieber vermeiden würde. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Grundzüge für die Praxis.

Wer die Sicherheit verlangen kann – und wofür

Anspruchsberechtigt ist nach § 650f Abs. 1 BGB der Unternehmer eines Bau-, Werk- oder Architektenvertrags. Erfasst sind damit typischerweise Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, aber auch Nachunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer. Der Anspruch richtet sich gegen den Besteller, also den Auftraggeber.

Gesichert wird die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung – ausdrücklich einschließlich der Vergütung für Zusatzaufträge. Entscheidend für die Praxis: Die Sicherheit kann auch für Leistungen verlangt werden, die noch gar nicht erbracht sind. Der Unternehmer muss also nicht in Vorleistung treten und warten, bis er auf offenen Forderungen sitzt. Der Anspruch besteht grundsätzlich in jeder Phase des Vertrags und nach ständiger Rechtsprechung auch noch nach der Abnahme. Auch eine bereits erklärte Kündigung – ganz gleich von welcher Seite – lässt den Sicherungsanspruch unberührt.

Höhe der Sicherheit: Vergütung plus zehn Prozent

Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach der noch offenen Vergütung. Hinzu kommen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die dazugehörigen Nebenforderungen, die pauschal „mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind“ (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit diesem Zuschlag sind insbesondere Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung abgedeckt.

Als grobe Orientierung gilt: abgesicherter Betrag = noch offene Vergütung zuzüglich zehn Prozent Nebenforderungen. Bereits geleistete, unstreitige Abschlagszahlungen mindern den zu sichernden Betrag entsprechend. Umgekehrt darf der Unternehmer eine berechtigte Vergütung auch dann in die Berechnung einstellen, wenn der Besteller sie bestreitet; erst eine wirklich unschlüssige Forderung bleibt außen vor.

Als Sicherheit dienen in aller Regel Bürgschaften oder Zahlungsversprechen von Kreditinstituten oder Kreditversicherern (§ 650f Abs. 2 BGB). Die üblichen Kosten dieser Sicherheit – etwa die Avalprovision der Bank – trägt bis zu einem Höchstsatz von zwei Prozent pro Jahr der Unternehmer (§ 650f Abs. 3 BGB), sofern der Besteller keine berechtigten Einwendungen gegen die Vergütung hat.

Der Weg zur Sicherheit: angemessene Frist setzen

Der Anspruch entsteht nicht von selbst – der Unternehmer muss die Sicherheit aktiv verlangen. In der Praxis geschieht das durch ein Schreiben an den Besteller, in dem die Sicherheit gefordert und eine angemessene Frist zur Stellung gesetzt wird. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab; für die Beschaffung einer Bürgschaft werden je nach Umständen einige Werktage bis wenige Wochen als ausreichend angesehen.

Wichtig ist eine nachvollziehbare Berechnung des geforderten Betrags. Ein häufiger Streitpunkt ist die sogenannte Zuvielforderung: Setzt der Unternehmer den Betrag versehentlich etwas zu hoch an, macht das die Aufforderung nach der Rechtsprechung nicht insgesamt unwirksam – der Anspruch bleibt in der berechtigten Höhe bestehen. Gleichwohl empfiehlt sich eine sorgfältige, prüffähige Aufstellung, um Angriffsflächen zu vermeiden.

Leistungsverweigerung und Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB

Stellt der Besteller die Sicherheit trotz Fristsetzung nicht, gibt § 650f Abs. 5 BGB dem Unternehmer zwei scharfe Druckmittel. Er kann erstens die weitere Leistung verweigern, ohne dadurch selbst in Verzug zu geraten – die Arbeiten dürfen also bis zur Sicherheitsstellung ruhen. Er kann zweitens den Vertrag kündigen.

Kündigt der Unternehmer, behält er seinen Vergütungsanspruch. Für die bereits erbrachten Leistungen wird nach dem erbrachten Anteil abgerechnet; für den noch nicht erbrachten Teil kann er die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Dabei stellt das Gesetz eine für die Praxis wichtige Vermutung auf: Für den noch nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass dem Unternehmer fünf Prozent der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (§ 650f Abs. 5 Satz 3 BGB). Diese Vermutung erleichtert die Abrechnung erheblich, weil eine detaillierte Kalkulation der ersparten Kosten für den offenen Teil entbehrlich wird – sofern keine Seite Abweichendes darlegt.

Wie mit Mängeln der bis zur Kündigung erbrachten Leistung umzugehen ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. April 2025 (VII ZR 236/23) geklärt. Danach kann der Unternehmer nach der Kündigung wegen nicht gestellter Sicherheit wählen, ob er vorhandene Mängel noch beseitigt oder die Nachbesserung verweigert. Verweigert er sie, mindert sich sein Vergütungsanspruch um den auf den Mangel entfallenden Vergütungsanteil, der zu schätzen ist. Eine erneute Fristsetzung ist dafür nicht erforderlich. Die Entscheidung stärkt die Position bauausführender Unternehmen weiter.

Ausnahmen: Verbraucher und öffentliche Auftraggeber

Der Anspruch besteht nicht grenzenlos. Nach § 650f Abs. 6 BGB gilt die Regelung nicht, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – hier fehlt es typischerweise am Insolvenzrisiko. Ausgenommen sind außerdem Verbraucher, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt; ein enger Ausnahmefall gilt, wenn ein Baubetreuer mit Vollmacht und Finanzierungskontrolle eingeschaltet ist.

Zu beachten ist die feine Abgrenzung: Nicht jeder Vertrag mit einem Verbraucher ist ein Verbraucherbauvertrag. Beauftragt ein privater Bauherr einzelne Gewerke bei verschiedenen Handwerkern, statt den Bau eines ganzen Gebäudes „aus einer Hand“ zu vergeben, liegt regelmäßig kein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB vor – der Sicherungsanspruch kann dann bestehen. Ob der Ausschluss greift, ist deshalb im Einzelfall genau zu prüfen.

Rechtssicher absichern – unsere Kanzlei in Aachen berät Sie

Die Bauhandwerkersicherung ist eines der wirksamsten Instrumente, um den eigenen Werklohn abzusichern. Ihre Durchsetzung erfordert jedoch eine saubere Berechnung, eine rechtssichere Aufforderung mit angemessener Frist und – im Streitfall – eine sorgfältige Abwägung zwischen Leistungsverweigerung und Kündigung. Fehler bei Fristen, Betragshöhe oder Ausnahmetatbeständen können den Anspruch schwächen.

Wenn Sie als Bauunternehmen oder Handwerksbetrieb offene Vergütungen absichern oder eine erhaltene Aufforderung prüfen lassen möchten, unterstützt Sie unsere Kanzlei in Aachen mit einer an Ihrem konkreten Vertrag ausgerichteten baurechtlichen Einschätzung. Sprechen Sie uns für ein erstes Gespräch gerne an.

*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.*

Von Rechtsanwältin Anna GlumVeröffentlicht am 4. August 2026