Wer eine Kündigung ausspricht, muss im Streitfall nicht nur deren Inhalt, sondern vor allem auch den Zugang der Kündigungserklärung beweisen. Genau daran scheitern in der Praxis immer wieder Kündigungen. Eine aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidung, die inzwischen vom Bundesarbeitsgericht bestätigt worden ist, zeigt erneut, wie hoch die Anforderungen an einen tragfähigen Zugangsnachweis sind.
Worum ging es?
Im zugrunde liegenden Verfahren stellte das Landesarbeitsgericht Hamburg maßgeblich darauf ab, dass der Zugang eines Einladungsschreibens zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung bestätigt. Für die arbeitsrechtliche Praxis ist das ein deutliches Signal: Der bloße Versand eines Schreibens genügt nicht. Entscheidend ist allein, ob der Zugang im Prozess auch bewiesen werden kann.
Einwurf-Einschreiben – kein automatischer Zugangsnachweis
Gerade beim Einwurf-Einschreiben wird dieses Risiko häufig unterschätzt. Viele gehen noch immer davon aus, dass diese Versandart den Zugang einer Kündigung zuverlässig belegt. So pauschal lässt sich das jedoch nicht sagen. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkreten Nachweise im Streitfall tatsächlich vorgelegt werden können.
Die neuere Rechtsprechung zeigt, dass jedenfalls ein bloßer Einlieferungsbeleg oder ein einfacher Sendungsstatus regelmäßig nicht ausreichen, um den Zugang einer Kündigung gerichtsfest nachzuweisen. Denn damit ist noch nicht bewiesen, dass das Schreiben tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte.
Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Für Arbeitgeber ist das von erheblicher Bedeutung. Denn sie tragen die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, steht die Wirksamkeit der Kündigung bereits aus diesem Grund in Frage. Das gilt nicht nur für Kündigungen, sondern auch für andere rechtserhebliche Erklärungen, etwa Abmahnungen, Fristsetzungen oder Einladungen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Welche Zustellwege sind beweissicher?
Die praktische Konsequenz ist eindeutig: Wer rechtserhebliche Schreiben zustellen will, sollte sich nicht auf vermeintlich sichere Standardversandformen verlassen. Erforderlich ist ein beweissicherer Zustellweg. In Betracht kommen insbesondere:
- die persönliche Übergabe gegen schriftliche Empfangsbestätigung,
- die Zustellung durch einen Boten mit genauer Dokumentation von Inhalt, Datum, Uhrzeit und Einwurf,
- oder – je nach Sachverhalt – eine förmliche Zustellung.
Die aktuelle Rechtsprechung macht damit erneut deutlich, worauf es im Arbeitsrecht ankommt: Nicht die Absendung entscheidet, sondern der belastbare Nachweis des Zugangs. Wer hier ungenau arbeitet, riskiert, dass eine an sich beabsichtigte und inhaltlich vorbereitete Maßnahme bereits an einer formalen Hürde scheitert.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die strengen Anforderungen an den Zugangsnachweis. Für die Praxis bedeutet das: Ein Einwurf-Einschreiben ist kein Selbstläufer. Jedenfalls mit bloßem Einlieferungsbeleg oder einfachem Sendungsstatus lässt sich der Zugang einer Kündigung häufig nicht sicher beweisen. Wer rechtssicher handeln will, sollte auf eine Zustellung setzen, die auch im Prozess Bestand hat.
Wer Kündigungen, Abmahnungen oder sonstige arbeitsrechtlich erhebliche Schreiben rechtssicher zustellen will, sollte den Zustellweg sorgfältig wählen. Wir beraten hierzu praxisnah und prozessfest.

